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Nr. 39. Bekanntmachung,
Regulirung des Bezugs der Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungs-
Scheines für Militär-Jnvaliden bei ihrer Beschäftigung beziehungsweise
Anstellung im Kommunaldienst 2c. betreffend;
vom 11. Mai 1894.
Noch der Novelle vom 22. Mai 1893 zum Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni
1871 bleibt das Civildiensteinkommen, welches Militär-Invaliden im Kommnunaldienste
oder im Dienste der nur theilweise aus Reichs= oder Staatsmitteln unterhaltenen In-
stitute beziehen, auf die Zahlung ihrer Invaliden-Pensionen ohne Einfluß.
Diese gesetzliche Vergünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Zulage für Nicht-
benutzung des Civilversorgungs-Scheines; denn diese Zulage verlieren — ausgenommen
in solchen Dienstverhältnissen, die nach Umfang und Ertrag eine ausreichende Ver-
sorgung nicht abgeben beziehungsweise unter die Bestimmung des § 11 des Civilver-
sorgungs-Reglements vom 13. August 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 288 flg.) fallen —
die betreffenden Invaliden mit Ablauf des Monats, in welchem ihre Anstellung erfolgt
oder ihre Beschäftigung begonnen hat, da alsdann die Voraussetzung, welche bei der Be-
willigung maßgebend war, nicht mehr vorhanden ist.
Es haben daher auch die Kommunalbehörden 2c. die Pensionsquittungs-Bücher der-
jenigen Invaliden, welche zur Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungs-Scheines
anerkannt sind, behufs Regulirung derselben, mit der erforderlichen Eintragung über
Art und Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Anstellung zu versehen und der die
Pension regelnden Behörde, das ist die Intendantur des Xll. (Königlich Sächsischen)
Armeekorps, vorzulegen.
Dresden, den 11. Mai 1894.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Puschner.