Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges. 
Dekret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 26. Mai 1894. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Vodel. 
  
Edelmann. 
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs 
Chemnitz durch Herstellung eines Rangirbahnhofs mit Stationsanlage 
am Küchwalde bei Chemnitz betreffend; 
vom 29. Mai 1894. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf dem Bahnhofe Chemnitz 
macht sich die Herstellung eines Rangirbahnhofs mit Stationsanlage am Küchwalde bei 
Chemnitz nebst den erforderlichen Anschlußkurven nothwendig. Da das zu diesen Anlagen 
erforderliche Areal nicht allenthalben freihändig zu erlangen gewesen ist, so wird mit 
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des 
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen- 
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, 
wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
Erweiterung des Bahnhofs Chemnitz durch Herstellung eines Rangirbahnhofs mit 
Stationsanlage am Küchwalde bei Chemnitz nebst den erforderlichen Anschlußkurven in 
Anwendung zu bringen. 
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
1894. 21
	        
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