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Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges.
Dekret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 26. Mai 1894.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Vodel.
Edelmann.
Nr. 42. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Chemnitz durch Herstellung eines Rangirbahnhofs mit Stationsanlage
am Küchwalde bei Chemnitz betreffend;
vom 29. Mai 1894.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf dem Bahnhofe Chemnitz
macht sich die Herstellung eines Rangirbahnhofs mit Stationsanlage am Küchwalde bei
Chemnitz nebst den erforderlichen Anschlußkurven nothwendig. Da das zu diesen Anlagen
erforderliche Areal nicht allenthalben freihändig zu erlangen gewesen ist, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
Erweiterung des Bahnhofs Chemnitz durch Herstellung eines Rangirbahnhofs mit
Stationsanlage am Küchwalde bei Chemnitz nebst den erforderlichen Anschlußkurven in
Anwendung zu bringen.
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
1894. 21