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Gesetz= und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1894.
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Inhalt: Nr. 49. Verordnung, die Stiftung eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betr.
S. 157.
Nr. 49. Verordnung,
die Stiftung eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten
betreffend;
vom 10. August 1894.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird vom Ministerium
des Innern vom 1. September dieses Jahres an ein tragbares Ehrenzeichen an Arbeiter
und Dienstboten verliehen und wird zu diesem Zwecke Folgendes verordnet:
&1. Das Ehrenzeichen ist für Solche bestimmt, welche nach vollendetem fünfund-
zwanzigsten Lebensjahre dreißig Jahre ununterbrochen in einem und demselben Arbeits-
beziehentlich Dienstverhältnisse gestanden haben und unbescholten und königstreu ge-
sinnt sind.
§& 2. Das Ehrenzeichen besteht in einer silbernen Medaille, deren Vorderseite das
Bildniß Seiner Majestät des Königs zeigt und deren Rückseite die Aufschrift: „Für
Treue in der Arbeit“ enthält.
ga 3Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe und zwar die Männer
an einem einfarbigen grünen Bande auf der linken Seite der Brust, die Frauen aber
an einem schwarzsammtnen Bande um den Hals sowohl in als außer der Arbeit beziehent-
lich dem Dienste und nach Austritt aus dem Arbeits= beziehentlich Dienstverhältnisse
zu tragen.
Das Tragen des grünen Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet.
Eine Rücklieferung des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt.
Ausgegeben zu Dresden den 20. August 1894. 25