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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1894.
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Inhalt: Nr. 51. Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren betr. S. 171. —
Nr. 52. Verordnung, Befugnißertheilung zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei
Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 173. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der
auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1894 auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige
Renten betr. S. 173. — Nr. 54. Verordnung, die Eintragung der Staatsforstreviere in das Grundbuch
betr. S. 174. — Nr. 55. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahn-
hofs Chemnitz durch Herstellung einer Rangiranlage bei Siegmar betr. S. 176.
Nr. 51. Verordnung,
die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren betreffend;
vom 11. September 1894.
§ 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren, mögen sie zum
Gewerbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der
Amtshauptmannschaft beziehentlich in Städten mit Revidirter Städteordnung des Stadt-
raths) erforderlich.
Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. Dezember laufenden
Jahres bei der Polizeibehörde anzumelden.
§6 2. Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen:
a) ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grund-
stücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende
Deutlichkeit gewährenden Maßstab nachweist, und über die Zwecke, zu denen die
Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt;
b) eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des
Lokals, in welchem der Motor aufgestellt werden soll, sowie mit Angabe des
Ausgegeben zu Dresden den 3. November 1894 28