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Stelle des Oberbuchhalters, Rechnungsrathes Dittrich, vorzunehmen, soweit letzterer
hieran behindert ist.
Dresden, den 8. Oktober 1894.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Winkler.
Nr. 54. Verordnung,
die Eintragung der Staatsforstreviere in das Grundbuch betreffend;
vom 16. Oktober 1894.
□J
Im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium wird Nachstehendes verordnet:
I
§3derVerordnung,dieAnlegungvonGrundbuchsfolienfürdieStaatsforstreviere
betreffend,vom4.Auguft1866(G.-u.V.-Bl.S.192flg.)erhältfolgendeFafsung:
Is.AlsBestandtheilederStaatsforstrevieresindindererftenRubrikdes
Foliums aufzuführen:
a) alle eine zusammenhängende Fläche bildenden Reviertheile, die in den im
Finanz-Ministerium aufgestellten Flächenverzeichnissen mit aufrecht stehen-
den großen lateinischen Buchstaben (Antiqua-Buchstaben) oder mit römischen
Ziffern und überdies in der Regel mit besonderen Namen bezeichnet sind,
und zwar mit diesen Bezeichnungen,
b) die Zubehörungen eines Reviertheils, die außerhalb seiner Grenzen (isolirt)
liegen, d. h. vollständig von nicht forstfiskalischem Grund und Boden
umschlossen sind (Exelaven),
c) die Forsthäuser und sonstigen Baulichkeiten, die eine Brandkatasternummer
führen, mit der Brandkatasternummer (zu vergl. § 6) und zwar auch
dann, wenn sie in einem Reviertheile liegen, der nach den Bestimmungen
unter a und b als besonderer Bestandtheil aufzuführen ist, oder wenn sie
mit einem solchen Reviertheile zusammenhängen.
Die Exelaven (unter b) werden in den an die Amtsgerichte gelangenden
Flächenverzeichnissen ausdrücklich als isolirt bezeichnet werden.