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bei Nacht eine gleiche Laterne, hat auch der Kahnführer, welcher an das Dampfschiff
anfahren will, zu zeigen. Bei Annäherung des Kahnes an ein Dampfschiff mit Rädern
müssen letztere so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt so spät wieder in Umgang gesetzt
werden, daß der Kahn gefährliche Schwankungen nicht erleidet.
Der Kahnführer muß mit seinem Kahne zeitig herauskommen, sich in paralleler
Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffs halten und an ein Räderschiff nicht eher heran-
fahren, als bis die Räder stillgestellt sind.
Die eingestiegenen Reisenden haben sich auf die Aufforderung des Kahnführers sogleich
niederzusetzen.
Der Kahn muß von einem schiffskundigen und als nüchtern bekannten starken Manne
geführt werden, in gutem Zustande und vollständig ausgerüstet sein.
Andere als die von zuständiger Seite dazu bestimmten Kahnführer dürfen Reisende
oder Güter an Personendampfschiffe weder bringen noch von solchen holen.
& 36. Der Fährbetrieb ist so zu handhaben, daß kein Thalschiff oder Floß in seiner
Fahrt durch ein Fährgefäß aufgehalten oder gestört wird.
Die Anfangspunkte der Fährgierseile sind durch eine gelbe Tonne zu bezeichnen.
Sobald ein Bergdampfschiff oder ein Kettendampfschiff sich einer Fährstelle bis zu
einem von der zuständigen Behörde bestimmten Punkte, der durch eine diagonal rothweiß
getheilte Tafel örtlich gekennzeichnet ist, genähert und dies durch einen langen Pfiff
mit der Dampfpfeife angekündigt hat, darf, bis das Dampfschiff vorüber ist, das Fähr-
schiff nicht mehr abfahren und muß, wenn es bereits in Fahrt ist, die Fahrstraße nament-
lich aber die Schleppkette so rasch als möglich wieder frei machen.
Die im Gange befindlichen Fährgefäße und die stromaufwärts fahrenden Schiffe
müssen einander je nach der Oertlichkeit ausweichen.
Nachts sind alle Fährgefäße so hinzulegen, daß die Schleppkette frei bleibt; machen
besondere Umstände dies unthunlich, so müssen die Fährgefäße mindestens 5 m hoch über
Wasser ein helles grünes Licht und 1m senkrecht unter diesem noch ein helles weißes
Licht zeigen.
# 37. Wenn mehrere Schleppzüge bergwärts unmittelbar nach einander an einer
Fährstelle vorüberzufahren im Begriffe sind, so muß auf das von der Fährstelle her
erfolgende Winken mit einer weißen Flagge oberhalb Mühlberg jedesmal der zweite, im
übrigen jedesmal der dritte Schleppzug anhalten und zunächst das Fährschiff vorüber
lassen.
Der Führer eines Kettendampfschiffs hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kette sich
nicht über ein Fährgierseil legt und, wenn solches gleichwohl geschehen, ungesäumt wieder
entfernt wird.
Handhabung
des Fähr-
betriebes.
Verhalten bei
Fähren.