Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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a#32. Die Schiffs= und Floßführer haben, wenn sie in Nothfällen oder zum Zwecke 
des Aus= oder Einladens an einer ungewöhnlichen Uferstelle anlegen, der zuständigen 
Straßen= und Wasser-Bauinspektion dies unverweilt anzuzeigen. Die letztere hat wegen 
der etwaigen Inanspruchnahme fiskalischen Uferlandes Bestimmung zu treffen, beziehentlich 
das sonst Nöthige zu veranlassen, und haben die Schiffsführer deren Weisungen nach- 
zugehen. 
633. Die Bestimmungen in § 31 der Polizeiordnung treten innerhalb der säch- 
sischen Elbstromstrecke für folgende Stromstellen in Geltung, und zwar: 
1. bei Wasserständen von weniger als Null am Dresdner Pegel: 
a) für die Stromkrümmung bei Prossen (Prossener Fuhrt), 
b) für die Stromstrecke entlang der Pillnitzer Insel, 
) für die Stromstrecke von Niedermuschütz bis zum Göhrischfelsen (rauhe Fuhrt), 
2. bei allen schiffbaren Wasserständen: 
a) für die Stromstrecke innerhalb Dresdens vom Ausschiffungsplatze oberhalb der 
Albertbrücke bis zum Winterhafen unterhalb der Marienbrücke, 
b) für die Stromstrecke bei Meißen von Niederspaar bis zur Knorre. 
Innerhalb der Stromstrecken 
von Schandau bis Rathen, 
Slbbrigen bis Hosterwitz 
und 
. Niederfähre bis zur Knorre unterhalb Meißen 
ist die Thalschifffahrt mit beladenen Segelschiffen, sobald der Wasserstand weniger beträgt 
als Null am Dresdner Pegel, bei Nacht verboten. 
6a34. Die in § 32 der Polizeiordnung gegebenen Vorschriften haben innerhalb 
Sachsens Geltung für folgende Stromstrecken: 
a) vom Elbberg bis zum Altstädter Packhof in Dresden, wegen der Durchfahrt durch 
die Augustusbrücke, 
b) vom Altstädter Packhof bis unterhalb der Marienbrücke, wegen der Durchfahrt durch 
die letztere, 
c) von Kötzschenbroda bis unterhalb der Niederwarthaer Brücke, wegen der Durchfahrt 
durch letztere, 
(1) von Niederfähre bis zur Knorre bei Meißen (Meißner Fuhrt) bei Wasserständen 
von weniger als Null am Dresdner Pegel, wegen des engen und stark gekrümmten 
Fahrwassers. 
# 35. Lootsenzwang, d. h. die für den Fall der Nichtbeachtung unter Strafe gestellte 
Verpflichtung, sich eines Lootsen zu bedienen, findet innerhalb Sachsens nicht statt, soweit 
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Anlegen am 
Ufer. 
(§ 24 der 
Polizei= 
ordnung.) 
Begegnen an 
schwierigen 
Stellen. 
(§ 31 der 
Polizei- 
ordnung.) 
Begegnen bei 
Stromengen. 
(§ 32 der 
Polizei- 
ordnung.) 
Lootsen.
	        
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