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a#32. Die Schiffs= und Floßführer haben, wenn sie in Nothfällen oder zum Zwecke
des Aus= oder Einladens an einer ungewöhnlichen Uferstelle anlegen, der zuständigen
Straßen= und Wasser-Bauinspektion dies unverweilt anzuzeigen. Die letztere hat wegen
der etwaigen Inanspruchnahme fiskalischen Uferlandes Bestimmung zu treffen, beziehentlich
das sonst Nöthige zu veranlassen, und haben die Schiffsführer deren Weisungen nach-
zugehen.
633. Die Bestimmungen in § 31 der Polizeiordnung treten innerhalb der säch-
sischen Elbstromstrecke für folgende Stromstellen in Geltung, und zwar:
1. bei Wasserständen von weniger als Null am Dresdner Pegel:
a) für die Stromkrümmung bei Prossen (Prossener Fuhrt),
b) für die Stromstrecke entlang der Pillnitzer Insel,
) für die Stromstrecke von Niedermuschütz bis zum Göhrischfelsen (rauhe Fuhrt),
2. bei allen schiffbaren Wasserständen:
a) für die Stromstrecke innerhalb Dresdens vom Ausschiffungsplatze oberhalb der
Albertbrücke bis zum Winterhafen unterhalb der Marienbrücke,
b) für die Stromstrecke bei Meißen von Niederspaar bis zur Knorre.
Innerhalb der Stromstrecken
von Schandau bis Rathen,
Slbbrigen bis Hosterwitz
und
. Niederfähre bis zur Knorre unterhalb Meißen
ist die Thalschifffahrt mit beladenen Segelschiffen, sobald der Wasserstand weniger beträgt
als Null am Dresdner Pegel, bei Nacht verboten.
6a34. Die in § 32 der Polizeiordnung gegebenen Vorschriften haben innerhalb
Sachsens Geltung für folgende Stromstrecken:
a) vom Elbberg bis zum Altstädter Packhof in Dresden, wegen der Durchfahrt durch
die Augustusbrücke,
b) vom Altstädter Packhof bis unterhalb der Marienbrücke, wegen der Durchfahrt durch
die letztere,
c) von Kötzschenbroda bis unterhalb der Niederwarthaer Brücke, wegen der Durchfahrt
durch letztere,
(1) von Niederfähre bis zur Knorre bei Meißen (Meißner Fuhrt) bei Wasserständen
von weniger als Null am Dresdner Pegel, wegen des engen und stark gekrümmten
Fahrwassers.
# 35. Lootsenzwang, d. h. die für den Fall der Nichtbeachtung unter Strafe gestellte
Verpflichtung, sich eines Lootsen zu bedienen, findet innerhalb Sachsens nicht statt, soweit
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Anlegen am
Ufer.
(§ 24 der
Polizei=
ordnung.)
Begegnen an
schwierigen
Stellen.
(§ 31 der
Polizei-
ordnung.)
Begegnen bei
Stromengen.
(§ 32 der
Polizei-
ordnung.)
Lootsen.