Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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der Dienstbeendigung“, für „die Angabe des Entlassungsgrundes“ und für „das zu er— 
theilende Zeugniß“ bestimmten Spalten das Nöthige einzutragen, danach aber das 
Dienstbuch an den Empfänger zurückzugeben. 
& 46. Aenderungen oder Zusätze, welche der Inhaber eines Dienstbuches in dem- 
selben entweder selbst vornimmt, oder durch einen Unberechtigten machen läßt, sind als 
Fälschungen anzusehen und nach dem Reichsstrafgesetzbuche zu bestrafen. 
& 47. Auf jedem Elbschiffe und Floße ist ein fortlaufendes Verzeichniß der Per- 
sonen, welche auf demselben in Dienst getreten sind (Musterrolle) zu führen und auf- 
zubewahren. 
Dem Namen jedes entlassenen Dienstmannes ist eine Bemerkung über Anfang und 
Ende seiner Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten 
Zeugnisses beizusetzen. 
&l 48. Dienstbücher und Musterrollen sind jeder Gerichts-, Polizei= und Elbstrom- 
behörde oder deren Organen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
*49. Den Elbstromämtern bleibt zwar überlassen, die in Beziehung auf das 
Dienstverhältniß der Schiffsmannschaften zwischen den letzteren und den Schiffsführern 
oder Schiffseigenthümern vorkommenden und bei ihnen zur Anzeige gelangenden Irrungen 
und Streitigkeiten, soweit diese sofort aus den Einträgen in den Dienstzeugnißbüchern 
und in den auf dem Schiffe zu führenden Mannschaftsverzeichnissen zu beurtheilen sind, 
durch Bescheidung der Betheiligten zu erledigen; außerdem aber, und sofern die letzteren 
sich dabei nicht beruhigen, haben sie diese Irrungen und Streitigkeiten zur weiteren Er- 
örterung und Erledigung an die zuständigen Ortsbehörden (vergl. § 40) oder geeigneten 
Falles an die Gerichtsbehörden abzugeben. 
III. Besondere Vorschriften für die Personendampsfschifffahrt. 
s 50. Die regelmäßigen Fahrten der Personendampfschiffe sind mit Rücksicht auf 
das Bedürfniß des öffentlichen Verkehrs nach erlangter Genehmigung der Kreishaupt- 
mannschaft zu Dresden festzusetzen und, soweit nicht Störungen durch Elementarereignisse, 
oder sonstige, unvermeidliche, äußere Veranlassungen bedingt werden, pünktlich inne- 
zuhalten. 
#5 1. Der festgesetzte Fahrplan sowohl, als das Fahrpreisverzeichniß, ebenso wie 
jede bei dem einen oder dem anderen etwa eintretende Veränderung sind durch Anschlag 
an allen Stationsplätzen und auf den Schiffen selbst zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, 
auch der Kreishauptmannschaft zu Dresden, ingleichen den betreffenden Elbstromämtern 
besonders anzuzeigen. 
Fortsetzung. 
Mannschafts- 
Verzeichniß. 
(Musterrolle.) 
Fortsetzung. 
Streitigkeiten 
über das 
Dienstverhält- 
niß der 
Schiffsmann= 
schaften. 
Fahrten der 
Dampsschiffe. 
Fortsetzung.
	        
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