Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

A. 
Muster eines Schiffspatents. 
  
Schiffspatent. 
Segelschiff ohne besonderen Namen 
.. . " - t 
Das dem N. N zu N. gehörige Dampfshiff N. N. mit der 
Nummer versehen und unter solcher im hiesigen Schiffsverzeichnisse ein— 
getragen, von ..’ -ragfähigkeit, und im Jahre neu gebaut, ist 
von dazu bestellten und verpflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und 
Zubehörungen sorgfältig geprüft und zur Schifffahrt auf der Elbe vollkommen gut und 
tüchtig befunden worden. 
Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer gedachten Fahr- 
zeugs gestattet worden, das letztere zum Elbschifffahrtsbetriebe so lange benutzen zu 
dürfen, als es sich in erwähntem guten Zustande befindet und darin erhalten wird. 
Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter amtlicher Vollziehung 
und Besiegelung ausgefertigt worden. 
, den 
(Name der Behörde.) 
(L. S.) 
(Unterschrift.) 
Abdruck von § 14 der vorstehenden Verordnung vom 9. Januar 1894.
	        
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