Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Beugniß 
  
  
  
Name des Schiffseigners oder Schiffsführers 
(Floßführers) und des von ihm geführten 
Schiffes. 
Angabe, unter welchem Datum und von 
welcher Behörde ihm das Patent er- 
theilt ist. 
Tag des Dienstantritts. 
Inhaber dient 
als 
auf die Zeit von 
gegen einen Lohn von# 
Tag der Dienstbeendigung. 
Angabe des Entlassungsgrundes. 
Eigenhändig mit vollem Namen zu unter- 
schreibendes Zeugniß des Schiffseigners 
oder Schiffsführers (Floßführers) über 
Betragen und Tüchtigkeit des Dienst- 
manns. 
Bemerkungen der Polizeibehörde. 
1894.— 
4 e " 
Zeugnißb.. E69.
	        
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