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Nr. 6. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutzanlagen
an den Bahnlinien Zwickau-Falkenstein und Herlasgrün-Oelsnitz betreffend
vom 11. Januar 1894.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich an den Bahn-
linien Zwickau-Falkenstein und Herlasgrün-Oelsnitz die Herstellung von Schneeschutz-
anlagen dringend erforderlich.
Da die wegen freihändigen Erwerbs des zu den fraglichen Anlagen erforderlichen
Areals mit den betreffenden Grundstücksbesitzern gepflogenen Verhandlungen zu einem
Erfolge nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
geplanten Schneeschutzanlagen an den Bahnlinien Zwickau-Falkenstein und Herlasgrün-
Oelsnitz in Anwendung zu bringen.
6 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
f 3.Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Niederplanitz,
Rebesgrün,
Rodewisch und
Auerbach
betroffen.
Dresden, den 11. Januar 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.