Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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zu  denjenigen  Personen  gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von
Protokollen  ein  für  allemale  verbunden  ist.
Dresden,  den  22.  Januar  1894.

Finanz-Minifterium.

v.  Thümmel.
Winller.

Nr.  10.  Bekanntmachung,
die  veränderte  Amtsbezeichnung  des  Staatsschulden-Buchhalters  betreffend;

vom  26.  Januar  18394.

D.  Staatsschulden-Buchhalter  führt  von  jetzt  ab  die  Bezeichnung  „Oberbuchhalter".
Dresden,  den  26.  Januar  1894.

Finanz-Ministerium.
v.  Thümmel.

Winlkler.

.
Nr.  11.  Verordnung,
betreffend  die  Bundesbestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen:

vom  26.  Januar  1894

Nachdem  im  Bundesrathe  unter  dem  15.  Juni  1893  neue  Bestimmungen  über  den
Verkehr  mit  Sprengstoffen  vereinbart  worden  sind,  werden  diese  „Bestimmungen“
nebst  einer  unter  dem  20.  Juli  1893  vom  Bundesrathe  beschlossenen  „Vorschrift
über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär-  und
Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen,“  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift)
mit  der  Maßgabe  bekannt  gemacht,  daß  davon  die  internationalen  Verabredungen  über
diesen  Gegenstand  nicht  berührt  werden.

Dresden,  den  26.  Januar  1894.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gebhardt.