Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Vorschrift 
über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen) 
(Sprengstoff-Dersendungsvorschrift.) 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und 
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne militärische Begleitung 
sind die in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Juni 1893 seitens der einzelnen 
Bundesregierungen erlassenen Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit 
Sprengstoffen (für das Königreich Sachsen bekannt gemacht durch die Verordnung 
vom 26. Januar 1894, s. o. S. 58), mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor- 
schriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens 
der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und 
nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt. 
Für alle unrer militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von 
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf 
Land= und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der 
nachstehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften. 
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die 
Zusammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= beziehungsweise 
Marinebehörde. 
Zu §§ 2 und 3. 
a) Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach- 
stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 1 1. Februar 
1888 (R.-G.-Bl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das 
Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als 
„zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär= und 
Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen; dieselben finden jedoch keine Anwendung bei den- 
  
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- 
und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transportordnungen für Eisenbahnen vom 
26. Jannar 1887 (R.-G.-Bl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) enthalten.
	        
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