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Vorschrift
über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen)
(Sprengstoff-Dersendungsvorschrift.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne militärische Begleitung
sind die in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Juni 1893 seitens der einzelnen
Bundesregierungen erlassenen Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit
Sprengstoffen (für das Königreich Sachsen bekannt gemacht durch die Verordnung
vom 26. Januar 1894, s. o. S. 58), mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor-
schriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens
der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und
nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle unrer militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf
Land= und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der
nachstehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die
Zusammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= beziehungsweise
Marinebehörde.
Zu §§ 2 und 3.
a) Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach-
stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 1 1. Februar
1888 (R.-G.-Bl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das
Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als
„zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär= und
Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen; dieselben finden jedoch keine Anwendung bei den-
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transportordnungen für Eisenbahnen vom
26. Jannar 1887 (R.-G.-Bl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) enthalten.