Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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erbringt, daß er die Mitgliedschaft eines benachbarten Bezirksvereins erlangt hat oder 
doch erlangen wird. 
&# 3. Approbirte Zahnärzte können auf ihren Antrag durch Beschluß des betreffenden 
Bezirksvereins als Mitglieder aufgenommen werden. 
&# 4. Die Aufgaben der Bezirksvereine sind die Förderung der öffentlichen Gesund- 
heitspflege, der ärztlichen Wissenschaft und Kunst und der wirthschaftlichen Interessen der 
Aerzte, die Pflege des Gemeingeistes und die Aufrechterhaltung und Stärkung der 
Standesehre unter den Standesgenossen, die Förderung des gedeihlichen kollegialen Ver- 
hältnisses zwischen denselben und die Schlichtung der unter ihnen entstandenen Streitig- 
keiten, endlich die Herstellung von Einrichtungen, welche die Unterstützung nothleidender 
und hülfsbedürftiger Mitglieder beziehentlich deren Familien bezwecken. 
Außerdem haben sie die Wahl von Delegirten zu dem in jedem Regierungsbezirke 
bestehenden Kreisvereinsausschusse vorzunehmen und können Anträge an die Unterbehörden 
des Landes bringen, sowie auf Veranlassung der letzteren sachverständige Gutachten 
innerhalb ihres Wirkungskreises abgeben. 
5. Jeder Bezirksverein hat ein der Genehmigung des Ministeriums des Innern 
bedürfendes Statut aufzustellen. In demselben sind insbesondere über die Wahl des 
Vorstandes, über die Aufbringung und Umlage der erforderlichen Mittel, sowie über 
Festsetzung einer Standes= und Ehrengerichtsordnung Bestimmungen zu treffen, soweit 
nicht das Ministerium des Innern nach Gehör der Bezirksvereine, beziehentlich der 
Kreisvereinsausschüsse sowie des Landes-Medizinalkollegiums, einheitliche Vorschriften 
dieser Art für sämmtliche Bezirksvereine aufstellt. 
§ 6. Die Standesordnung hat eine Zusammenstellung derjenigen Pflichten zu ent- 
halten, die den Mitgliedern des Bezirksvereins in Ausübung ihres Berufes und zur 
Wahrung der Ehre und des Ansehens ihres Standes in wie außerhalb ihrer Berufs- 
thätigkeit obliegen. 
§ 7. Die Ehrengerichtsordnung hat über Untersuchung und Aburtheilung von 
Uebertretungen der Standesordnung Bestimmung zu treffen. 
Beschwerden über ein Mitglied oder Anträge auf Einleitung des ehrengerichtlichen 
Verfahrens gegen dasselbe sind bei dem Vorstande des Bezirksvereins schriftlich anzu- 
bringen. Ist der Beschuldigte ein einer staatlich geordneten Disziplinarbehörde unter- 
stehender Arzt, so ist die Angelegenheit ohnes weiteres an diese Behörde abzugeben. 
Beschwerden über einen Civilpraxis betreibenden Sanitätsoffizier des Friedensstandes, 
gleichviel ob derselbe einem Bezirksvereine als Mitglied angehört oder nicht, sind an die 
Sanitätsdirektion zu richten, beziehentlich abzugeben. Andernfalls ist die Beschwerde
	        
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