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Ihr Mandat erlischt zu dem nämlichen Zeitpunkte, zu welchem ihre Vorgänger, deren
Stelle sie zu ersetzen hatten, auszuscheiden gehabt haben würden.
Neben dem ärztlichen Kreisvereine besteht in jedem Regierungsbezirke ein pharma—
ceutischer Kreisverein. Dieselben sind
a) Wahlkammern
für die Wahl der nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1865 (G.= u.
V.-Bl. S. 116) aus der Mitte der Apotheker dem Landes-Medizinalkollegium zuzuord-
nenden außerordentlichen Mitglieder,
b) berathende beziehentlich beschließende Körperschaften
zu Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des pharmaceutischen Berufs-
standes überhaupt, sowie der Interessen und Angelegenheiten des betreffenden Kreisvereins
insbesondere.
In der unter b bezeichneten Eigenschaft sind die pharmaceutischen Kreisvereine dazu
berufen, sich mit allen solchen Fragen und Angelegenheiten zu befassen und darüber in
Berathung zu treten, welche entweder die pharmaceutische Wissenschaft und Kunst als
solche oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen oder auf die Wahrung
und Vertretung der bürgerlichen und Standes-Interessen der Apotheker sich beziehen.
Jeder zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte in der Gemeinde seines Wohnortes
befähigte, gesetzlich legitimirte selbständige Verwalter einer pharmaceutischen Offizin ist
berechtigt, dem pharmaceutischen Kreisvereine des Regierungsbezirks, in welchem er
seinen wesentlichen Wohnsitz hat, als Mitglied beizutreten.
Mehrere Besitzer einer und derselben Apotheke sind zur Mitgliedschaft gleichberechtigt.
Die bisherigen Mitglieder der pharmaceutischen Kreisvereine verbleiben Mitglieder
der letzteren so lange, als sie selbständige Verwalter einer Apotheke sind, oder ihre
Mitgliedschaft erlischt.
Neu eintretende Mitglieder haben ihren Beitritt zum Kreisvereine dem Vorstande
desselben mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
Der Beitritt zum Kreisvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an den mit
der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet auf die Dauer des ganzen
Kalenderjahres, in welchem ein Mitglied dem Kreisvereine — wenn auch nur während
eines Theiles des Jahres — angehört, zur Erfüllung der an die Mitgliedschaft geknüpften
Obliegenheiten. Zu den letzteren gehört insonderheit die antheilige Uebertragung der
Vereinskosten.
1896. 12
§ 23. Phar-
maceutische
Kreisvereine.
Geschäftliche
Aufgabe.
8 24. Mit-
gliedschaft.