Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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B. 
Vorschriften 
für Waarenaufjüge und Fuhrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbeförderung 
mit Elementarbetrieb. 
I. Konstruktionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend 
hohe Thüren abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Ausfschrift: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, durch welche 
das Fördern von Personen, sowie das Offenlassen der Thüren des Fahrschachtes bei 
Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle verboten wird. 
Auf Galgenaufzüge mit Elementarbetrieb finden die Vorschriften unter A Anwendung. 
C. 
Vorschriften 
für Fahrstuhleinrichlungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person. 
I. Konstruktionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend 
hohe von außen nur mittels Schlüssel zu öffnende Thüren abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegengewichte selbst 
sind mit sicheren Führungen zu versehen.
	        
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