Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 51. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Zittau betreffend; 
vom 17. Juni 1896. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Stadtgemeinde 
Zittau beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren un— 
kündbaren Schuldscheinen in Abschnitten von 1000, 500 und 200 /4 behufs Aufnahme 
einer mit 3 vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
zwei Millionen Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplanes die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 17. Juni 1896. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Rüling. 
  
Nr. 52. Verordnung, 6 
die Errichtung einer Königlichen Kommission für Geschichte betreffend; 
vom 22. Juni 1896. 
Nachdem Seine Majestät der König die Errichtung einer „Königlich Sächsischen Kom— 
mission für Geschichte“ beschlossen haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung und unter 
Zustimmung des Gesammtministeriums über deren Zusammensetzung, Stellung und 
Wirkungskreis hierdurch das nachstehende 
Statut 
erlassen. 
Dresden, den 22. Juni 1896. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Hausmann.
	        
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