Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Vorstehende mit den (æiwei) ieiteren Ausfertigumgen wörtlich Ubercemnstemmienden) Abtheilungsliste 
auf doem NHathhause 
auf dem Gemeindeamte 
O 
wird hiermit unter der Bescheinigung festgestellt, daß sie 3 Tage lang 
  
zu )Fböffentlich ausgelegen hat und 
Finwendungen dagegen nicht erhoben worden sind. 
oder 
die gegen sie erhobenen Binivendungen durch 
Nachtragunmg der Nummoern 
Abänderung des Eintrags in Spalte 
bei Nummoer. 
Abroeisung der erhobenen Bbescherde(n) 
Erledigung gefunden haben. 
, den 
königliche sroishauptmannschaft. 
Kõönigliche Amtshauptmannschaft. 
Der Stadtrath. 
Der Buürgermeisteor. 
  
*) Im Lalle des S 0 Absatæ 3 Satæ 2 der dusführungs- Verordnung.
	        
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