Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Die ungültige Stimmen enthaltenden Stimmzettel wurden mit den vorstehend 
angegebenen Nummern bezeichnet und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der gültigen Stimmen betrug 
Von diesen haben erhalten: 
Herr 
in 
Stimmen, 
Herr 
in 
Stimmen, 
Da 
Herr 
in 
die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hatte, so ist er als 
zum Abgeordneten für den 
. der Stadt. 
4. slädtischen Wahlkreis 
ländlichen 
gewählt anzusehen. 
Da die Herren 
die relative Mehrheit, beide aber gleich viel Stimmen erhalten haben, so hatte darüber, 
wer von Beiden als gewählt anzusehen sei, nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 
28. März 1896 das Loos zu entscheiden. Dasselbe wurde durch den Herrn Wahl- 
kommissar gezogen und fiel auf 
Herrn 
der somit zum Abgeordneten für den 
1 . der Stadt 
städtischen Wahlkreis 
lündlichen 
gewählt ist.
	        
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