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Nr. 77. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Hochlegung der Bahnstrecke
Bodenbach-Dresden in der Flur Dresden-Strehlen betreffend;
vom 8. November 1896.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatsbahnlinie
Dresden-Bodenbach macht sich die Hochlegung der Bahnstrecke in der Flur Dresden-
Strehlen und demnächst auch die Anlegung eines dritten und vierten Gleises auf dieser
Strecke nothwendig.
Da das zu dieser Anlage erforderliche Areal freihändig nicht zu erlangen gewesen
ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
oben erwähnte Hochlegung der Bahnstrecke in Anwendung zu bringen.
§6 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
6# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Dresden-Strehlen
betroffen.
Dresden, den 8. November 1896.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
1896. 33