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Nr. 3. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1896 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 4. Jannar 1896.
Naoch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 303 des Deutschen Reichs-Anzeigers
vom Jahre 1895 erlassenen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1895 ist auf Grund
der Vorschriften in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der
für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1896 dahin fest-
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 4. 65 4
b) = MMittagskot .40—- 35
ec) .Abendkost . 25- 20-
d)--Morgenkoft.... .15- 10-
Dresden, den 4. Januar 1896.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz. Funt
Urster.
Nr. 4. Verordnung,
die Aenderung der Gerichtsbarkeit über den Ortstheil Neucoschütz
betreffend;
vom 13. Januar 1896.
W Allerhöchster Genehmigung wird Folgendes verordnet:
Nachdem der als Neucoschütz bezeichnete Theil der Landgemeinde Coschütz mit dem
1. des laufenden Monats von dieser Gemeinde abgetrennt und mit der Landgemeinde
Potschappel vereinigt worden ist, wird die Gerichtsbarkeit über ihn, die bis dahin dem
Amtsgerichte Dresden zustand — zu vergl. Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879