10.
11.
12.
13.
14
15
16
— 29 —
Im 8§ 20, Absatz 1, Zeile 1,
§21, Absatz 3, Zeilen 2 und 3,
§ 24, Absatz 4, Ziffer 1, Zeilen 1 und 2,
§ 25, Absatz 1, Zeilen 3 und 4,
§25, Absatz 2, Zeile 2,
= § 36, Absatz 3, Zeile 4,
§ 37, Absatz 3, Zeile 2
ist statt „Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks“ zu setzen:
Amtshauptmann
Im § 14, Absatz 4, zeile 2 ist statt „Civil-Kommissars des Aushebungsbezirks“
zu setzen:
U V L
Amtshauptmanns
Im § 15, Zeile 2 ist statt „Civil-Kommissaren der Aushebungsbezirke“ zu setzen:
Amtshauptleuten
Dem § 18 ist als vierter Absatz anzufügen:
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 23)
getheilt, so hat der Amtshauptmann die Civil-Kommissare der einzelnen Aus-
hebungsbezirke und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungs-
befehls umgehend in Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforder-
liche über Musterung und Aushebung der Pferde bekannt zu geben.
Im 824, Absatz 2, Ziffer 1 sind von Zeile 1 die Worte „für die Städte Dresden“,
sowie die Zeilen 2 bis 5 zu streichen und dafür zu setzen:
für die aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aus-
hebungsbezirke aus den vom Kriegs-Ministerium hierzu bestimmten Mit-
gliedern des Raths-Kollegiums dieser Städte oder deren Stellvertreter, als
Civil-Kommissar,
Im §24, Absatz 3 (Ziffer 3, Zeilen 3 und 4 der Verordnung vom 15. Juli 1895
— G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist für Amtshauptmannschaften zu setzen:
Amts= bezw. Kreishauptmannschaften
Im § 32, Absatz 1 (Ziffer 5, Zeile 5 der Verordnung vom 15. Juli 1895 —
G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist statt „Civil-Kommissaren dieser Bezirke“ zu setzen:
Amtshauptleuten
Im § 33, Absatz 1 (Ziffer 6, Zeile 3 der Verordnung vom 15. Juli 1895°.
G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist statt „Civil-Kommissare“ zu setzen:
Amtshauptleute