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Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der
Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projektes und
unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Betriebes durchführen lassen.
Art. 3.
Die Herzogliche Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb Ihres
Staatsgebietes zu den Bahn- und Stationsanlagen, zur Seitenentnahme, zum Schnee—
schutz und zu Sicherheitsstreifen, sowie zu allen anderen aus Anlaß des Bahnbaues
nöthigen Herstellungen, als Wegebauten, Korrektion von Wasserläufen, ingleichen zu
Bau= und Lagerplätzen auf die Dauer oder zeitweilig gebraucht wird, der Königlich
Sächsischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung stellen und, soweit es sich um dauernde
Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie frei von Oblasten dergestalt, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und sonstige Nebenentschädigungen nicht zu
gewähren sind, in das Eigenthum übertragen und die Berichtigung der Besitztitel auf
Ihre, der Herzoglichen Regierung, Kosten bewirken lassen.
Art. 4.
Die Herzogliche Regierung wird die neue Eisenbahn, ihren Betrieb und das Ein—
kommen daraus so lange, bis ihr Reinerträgniß die Höhe von 3 Prozent des auf sie
von der Königlich Sächsischen Regierung thatsächlich verwendeten Anlagekapitals nicht
übersteigt und sich diese Bahn im Eigenthum des Königlich Sächsischen Staates befindet,
mit staatlichen direkten Steuern irgendwelcher Art, außer mit der Grundsteuer, nicht
belegen.
Im übrigen leiden nach Vollendung des Baues auf dieselbe alle Bestimmungen,
welche zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung in dem Staatsvertrage vom heutigen Tage über die Altenburg-Zeitzer Eisen—
bahn vereinbart worden sind, sinngemäß Anwendung.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten
Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Leipzig, am 12. November 1895.
G Dr. Ritterstädt. j Th. Göpel.
v. Borries.