Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der 
Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projektes und 
unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Betriebes durchführen lassen. 
Art. 3. 
Die Herzogliche Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb Ihres 
Staatsgebietes zu den Bahn- und Stationsanlagen, zur Seitenentnahme, zum Schnee— 
schutz und zu Sicherheitsstreifen, sowie zu allen anderen aus Anlaß des Bahnbaues 
nöthigen Herstellungen, als Wegebauten, Korrektion von Wasserläufen, ingleichen zu 
Bau= und Lagerplätzen auf die Dauer oder zeitweilig gebraucht wird, der Königlich 
Sächsischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung stellen und, soweit es sich um dauernde 
Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie frei von Oblasten dergestalt, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und sonstige Nebenentschädigungen nicht zu 
gewähren sind, in das Eigenthum übertragen und die Berichtigung der Besitztitel auf 
Ihre, der Herzoglichen Regierung, Kosten bewirken lassen. 
Art. 4. 
Die Herzogliche Regierung wird die neue Eisenbahn, ihren Betrieb und das Ein— 
kommen daraus so lange, bis ihr Reinerträgniß die Höhe von 3 Prozent des auf sie 
von der Königlich Sächsischen Regierung thatsächlich verwendeten Anlagekapitals nicht 
übersteigt und sich diese Bahn im Eigenthum des Königlich Sächsischen Staates befindet, 
mit staatlichen direkten Steuern irgendwelcher Art, außer mit der Grundsteuer, nicht 
belegen. 
Im übrigen leiden nach Vollendung des Baues auf dieselbe alle Bestimmungen, 
welche zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung in dem Staatsvertrage vom heutigen Tage über die Altenburg-Zeitzer Eisen— 
bahn vereinbart worden sind, sinngemäß Anwendung. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten 
Exemplaren unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Leipzig, am 12. November 1895. 
G Dr. Ritterstädt. j Th. Göpel. 
v. Borries.
	        
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