Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, 
auf 0,75 Prozent der Ist-Einnahme 
und für die übrigen Gemeinden 
auf 0,5 Prozent dieser Einnahme 
hiermit festgesetzt. 
Dresden, am 16. April 1896. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Liebert. 
  
Nr. 37. Gesetz, 
die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung 
der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betreffend; 
vom 15. April 1896. 
Wag, Albert, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, das Gesetz über die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.) in 
folgenden Beziehungen zu ergänzen und abzuändern: 
Art. 1. 
Dem § 1 des Gesetzes wird folgender Zusatz beigefügt: 
„Als ländliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten solche Grund- 
stücke, die zur Gewinnung landwirthschaftlicher Bodenerzeugnisse dienen." 
Art. 2. 
Dem §5 des Gesetzes wird als Absatz 3 folgender beigefügt: 
„Grundstücke oder Grundstücksantheile, deren Verkehrswerth den landwirth- 
schaftlichen Ertragswerth übersteigt, weil ihre Verwendung zu anderen Zwecken,
	        
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