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Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Finanzrath Karl Theodor Wagner,
welche Bevollmächtigten im Anschluß an den erwähnten Staatsvertrag vom 19. Dezember
1884 und zur Ausgleichung einer entstandenen Meinungsverschiedenheit bei Auslegung
der in Artikel 7 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen über die Besteuerung des
Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahnunternehmens unter Vorbehalt der landesherrlichen
Ratifikation folgenden anderweiten
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Das Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahnunternehmen wird nach seinem Uebergange
in das Eigenthum des Staatsfiskus im Königreich Sachsen, demnach vom 1. Januar
1895 an im Herzogthum Sachsen-Altenburg nach den in demselben jeweilig geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der
Grundsteuer, sowie zu den Kommunalabgaben, jedoch mit folgenden Einschränkungen,
herangezogen:
a) der Betrieb der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn und das Einkommen aus dem-
selben bleibt fünf Jahre lang, von dem Tage ihres Ankaufes durch den Königlich
Sächsischen Staat an gerechnet, mithin auf die Zeit bis zum Ablauf des Jahres
1899 von staatlichen Steuern in dem Umfange befreit, daß während dieser Jahre
staatlicherseits nur die Grundsteuer zur Erhebung gelangt;
b) gleiche Befreiung tritt in der Folgezeit für diejenigen Betriebsjahre ein, in welchen
durch das Reinerträgniß der Bahn nicht eine mindestens dreiprozentige Ver-
zinsung der dafür von der Königlich Sächsischen Regierung an die Herzoglich
Sachsen-Altenburgische Regierung gezahlten, auf
2220 061 7 344.
festgestellten Kaufsumme erzielt worden ist.
Hierbei wird das Reinerträgniß nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie
bei den übrigen im Herzogthum Sachsen-Altenburg gelegenen Königlich Säch-
sischen Staatseisenbahnen, welche rücksichtlich ihres Betriebes und Einkommens
dem staatlichen Besteuerungsrechte im Herzogthum Sachsen-Altenburg unter-
liegen.