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behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handels—
zeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in offener
Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt gemacht. Für Tele—
gramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des
Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in
deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Ge—
brauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
1v Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele—
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine
sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in ver—
abredeter Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden Zeit—
punkte ab sind alle Wörter, die zur Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache
gebraucht werden sollen, aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwalt—
ungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu entnehmen. Die Wörter der verabredeten
Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morse-Alphabet enthalten und müssen
einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen,
spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen
Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den ganz oder theilweise in verabredeter
Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache vor-
kommen. Die in das amtliche Wörterbuch aufgenommenen Eigennamen können jedoch
mit einer verabredeten Bedeutung gebraucht werden.
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
Vv Unter „Telegrammen inchiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen
Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von
Ziffern oder Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht.
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen
Ziffern zusammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von Buchstaben
mit geheimer Bedeutung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buchstaben mit geheimer
Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken verwendeten Buchstaben, sowie
in Seetelegrammen (vergl. § 16) die durch Buchstaben dargestellten Zeichen des allge-
meinen Handelskodex.
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen
von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung
abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung neben-
einander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen.