Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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83. 
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
lateinischen Buchstaben bez. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder- 
geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten 
bescheinigt werden. 
Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe- 
anstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in sein 
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter x). 
III Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung aufgeführt 
werden: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Aufschrift, 
3. der Text und 
4, die Unterschrift. 
IV' Die etwaigen besonderen Angaben beziglich der Bestellung am Bestimm- 
ungsorte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, 
der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den 
Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Aufgeber 
in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für 
diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
(D) für „dringend“, 
(RP) für „Antwort bezahlt“, 
(Rb#N) für „Antwort bezahlt K Wörter", 
(RbD) für „dringende Antwort bezahlt", 
(RbDN) für „dringende Antwort bezahlt K Wörter“", 
(TC) für „Vergleichung“, 
(PO) für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige"“, 
(PCD) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post"“, 
(F§) für „nachzusenden“, 
(PB) für „Post eingeschrieben“, 
(Xbfür „Eilbote bezahlt", 
(RXD) für „Antwort und Bote bezahlt", 
(RO) für „offen zu bestellen“, 
(AMP) für „eigenhändig zu bestellen“", 
(IB) für „telegraphenlagernd“, 
Allgemeine 
Erfordernisse 
der zu 
befördernden 
Telegramme.
	        
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