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sammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buch—
staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu
10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele—
gramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen
nach den Bestimmungen unter h gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen
in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten
Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte
Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
e) Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Aufschrift:
a) der Name der Bestimmungsanstalt,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des
Gebiets,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie
sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen,
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer),
das Unterstreichungszeichen,
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen),
die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer
einzelnen Stelle),
6. die nach § 3 7 zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor
der Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern).
l) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen
Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der eng-
lischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren
Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nach-
gewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c
entsprechend taxirt werden.
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von
Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von Städten
und Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Person, die Namen von
Ortschaften, Plätzen, Boulevards, Straßen rc., die Namen von Schiffen, ebenso
wie die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne
Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem
Falle nach den Bestimmungen unter c.
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