Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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sammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buch— 
staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 
10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele— 
gramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen 
nach den Bestimmungen unter h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen 
in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten 
Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte 
Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
e) Als je ein Wort werden gezählt: 
1. in der Aufschrift: 
a) der Name der Bestimmungsanstalt, 
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des 
Gebiets, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und 
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie 
sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer 
einzelnen Stelle), 
6. die nach § 3 7 zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor 
der Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern). 
l) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen 
Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der eng- 
lischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren 
Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nach- 
gewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c 
entsprechend taxirt werden. 
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von 
Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von Städten 
und Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Person, die Namen von 
Ortschaften, Plätzen, Boulevards, Straßen rc., die Namen von Schiffen, ebenso 
wie die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne 
Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem 
Falle nach den Bestimmungen unter c. 
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