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V. Ueber die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen
über sechszehn Jahre an sechszig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung
darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr
abends dauern.
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über
die nach Abschnitt III zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
Gewerbtreibende, welche Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund der vor-
stehenden Bestimmungen über die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit hinaus
beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem
Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Das Ver-
zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten
jederzeit vorzulegen (§ 6 der Verordnung).
Nr. 37. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn
Mulda-Sayda betreffend;
vom 25. Juni 1897.
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Nebeneisenbahn Mulda-
Sayda
am 1. Juli 1897
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne bekannt
machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung
der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem Kommissar für
Staatseisenbahnbau Finanzrath Elterich.
Dresden, am 25. Juni 1897.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf. i
Tobelt.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.