Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Ständeversammlung zur Erledigung gekommen sind, für solche die erste Magistratsperson 
in den Städten 
Chemnitz 
Freiberg und 
Annaberg 
und zwar, was die erstgenannten beiden Städte anlangt, wiederum ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 30. September 1897. 
Albert. 
  
Georg von Metzsch. 
  
Nr. 57. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen 
zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend; 
vom 8. Oktober 1897. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen 
Landtage auf 
den 9. November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird solches und daß an die Mitglieder beider 
Ständischer Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern er- 
gehen werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 8. Oktober 1897. 
Gesammtministerium. 
Schurig. v. Metzsch. 
Meister. 
  
Drud und Verlag der Königl. Hofbuchpruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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