Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Zuständig zur Beschreitung des Disziplinarweges sind die Anstellungsbehörden im 
Einvernehmen mit dem Bezirksarzte. 
16. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1898 in Kreft. 
Von diesem Zeitpunkte ab erledigen sich die derselben entgegenstehenden älteren Vorschriften, 
insbesondere die Verordnung vom 22. Juni 1892, die Einführung einer umgeänderten 
Hebammenordnung 2c. betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 287). 
Dresden, am 16. November 1897. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Körner. 
A. 
Eidesformel 
zur Verpflichtung der Hebammen. 
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie den Bestimm- 
ungen der Hebammenordnung, der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des 
Kindbettfiebers und den Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augen- 
entzündung der Neugeborenen, sowie allen sonst noch bei Ausübung Ihres Hebammen- 
berufs in Betracht kommenden Vorschriften getreulich nachgehen und alles das genau 
beobachten und leisten wollen, was einer rechtschaffenen Hebamme ihren Pflichten nach 
zu thun gebührt. 
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe! 
 
	        
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