Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Zeugnisse und einer Probe-Handschrift anzumelden. Spätere Anmeldungen sind nur 
dann zu beachten, wenn dies seiten der Anstaltsdirektion für zulässig erachtet wird. 
83. Geprüfte Hebammenschülerinnen, welche binnen zweier Jahre nach ihrer Ent— 
lassung aus der Hebammenschule als Hebammen nicht angestellt worden sind, sowie solche 
bereits angestellt gewesene Hebammen, welche seit länger als zwei Jahren von ihrem 
Berufe zurückgetreten waren, haben unmittelbar vor der späteren Anstellung beziehentlich 
Wiederanstellung als Hebamme einen mehrwöchigen praktischen Wiederholungskursus 
an einer Hebammenschule des Landes zu bestehen, und dürfen nicht eher zu der gedachten 
Anstellung zugelassen werden, als bis sie durch ein Zeugniß des Vorstandes der betreffen— 
den Hebammenschule dargelegt haben, daß sie den gedachten Wiederholungskursus mit 
Erfolg bestanden haben. 
6é. Die Hebamme soll alle in der Hebammenordnung und in den auf das Hebammen- 
wesen bezüglichen Verordnungen enthaltenen Vorschriften und die im Lehrbuche für 
Hebammen, sowie die beim Unterricht ertheilten Anweisungen jederzeit streng und pünkt- 
lich befolgen; zu dem Behufe soll sie sich sowohl mit den einschlägigen gesetzlichen Vor- 
schriften gehörig vertraut machen, als auch besonders durch fleißiges Nachlesen in dem 
Lehrbuche ihre Kenntnisse immer mehr befestigen, auch die neueste Auflage des Lehrbuchs 
sich womöglich anschaffen, um mit den neuesten Vorschriften stets bekannt zu sein. Sie 
hat sich aller Beschäftigung, welche durch angestrengte Arbeit das Gefühl der Hand 
abstumpft, wie alles anderen, was ihr bei pflichtmäßiger Erfüllung ihres Berufs auf 
irgend eine Weise hinderlich werden könnte, gänzlich zu enthalten, auch darf sie, so lange 
sie ihren Beruf als Hebamme ausübt, das Amt einer Leichenfrau nicht übernehmen. 
5.Sie hat sich stets eines ordentlichen und untadelhaften Lebenswandels zu be- 
fleißigen, damit sie sich das Zutrauen und die Achtung derer erwerbe, welche auf ihre 
Hülfe angewiesen sind. 
6. Sie hat innerhalb des ihr angewiesenen Bezirks zu wohnen, wenn nicht eine 
Ausnahme von der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte genehmigt 
worden ist. 
& 7. Sie soll zu allen Stunden des Tages und der Nacht bereit sein, den Schwangeren, 
Kreißenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer Dienste bedürfen, ohne 
Zeitverlust zu Hülfe zu eilen. Sie soll sich daher in anderen, als ihren Berufs- 
geschäften, ohn Vorwissen der Ortspolizeibehörde, nie über Nacht von ihrem Wohnorte 
entfernen, und wenn sich daselbst Hochschwangere befinden, auch am Tage nicht ohne Noth 
vom Hause abwesend sein. Bevor sie ihre Behausung verläßt, sorge sie dafür, daß jeder 
Fragende während ihrer Abwesenheit erfahren kann, wo sie zu finden ist. Die Beistand-
	        
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