Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Zur  Errichtung  einer  Privat-Entbindungsanstalt  bedarf  sie  außer  der  in  §  30  der
Reichsgewerbeordnung  gedachten  Konzession  auch  noch  der  Genehmigung  der  Anstellungsbehörde.


&  13.  Jede  Hebamme  soll  mit  den  vorschriftsmäßigen  Hebammengeräthen  vor
ihrer  Verpflichtung  versehen  sein.

Diese  Geräthe  hat  sie  in  gutem  und  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten  und  dem
Bezirksarzte  sowohl  vor  der  Verpflichtung  als  auch  später  auf  Verlangen  von  Zeit  zu
Zeit  vorzulegen.

#  14.  Außer  den  im  Lehrbuche  genannten  und  für  jeden  Fall  genau  bestimmten
Heilmitteln  dürfen  Hebammen  Arzneimittel  nicht  verordnen  oder  anwenden,  und  haben
sich  überhaupt  alles  unbefugten  Kurirens,  sowie  der  Anwendung  abergläubischer  Mittel,
als  des  Segenssprechens,  der  Sympathie  2rc.  streng  zu  enthalten.

15.  Die  Hebammen  sind  verpflichtet,  über  diejenigen  Geburten,  bei  denen  sie  in
ihrem  Berufe  thätig  gewesen  sind,  tabellarische  Geburtsverzeichnisse  nach  der  vorgeschriebenen
  Form  zu  halten,  und  die  Einträge  in  diese  Verzeichnisse  wahrheitsgetreu
und  vorschriftsmäßig  zu  bewirken.  Im  Januar  und.  Juli  jeden  Jahres  sollen  die
Hebammen  dem  zuständigen  Bezirksarzte  in  der  Regel  persönlich  die  Verzeichnisse  zur
Durchsicht  und  Prüfung  überreichen.

Die  Formulare  hierzu  werden  den  Hebammen  unentgeltlich  geliefert.

&  16.  Die  Hebamme  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Geburten,  zu  denen  sie
gerufen  worden  war,  in  der  gesetzlichen  Frist  bei  dem  Standesbeamten  und  der  Kirche
(dem  Kirchner  oder  dem  Pfarrer)  pflichtgemäß  angezeigt  werden,  und  daß  diese  Anzeigen
in  vorschriftsmäßiger  Vollständigkeit  geschehen.

&17.  Ferner  soll  die  Hebamme  darauf  sehen,  daß  neugeborene  Kinder  christlicher
Eltern  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  sechs  Wochen  getauft  werden,  und  wenn  sie
in  Erfahrung  bringt,  daß  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Taufhandlung  noch  nicht  vollzogen
ist,  dem  Ortspfarrer  oder  der  Ortspolizeibehörde  die  Anzeige  davon  machen.

In  Fällen  jedoch,  wo  Krankheitszustände  des  Kindes,  namentlich  der  Zustand  seiner
Augen,  das  Vorhandensein  von  fieberhaften  Krankheiten  oder  von  Hautkrankheiten,  die
von  den  Angehörigen  des  Kindes  gewünschte  frühere  Taufe  oder  die  Kirchentaufe  bedenklich
  machen,  hat  die  Hebamme  die  Angehörigen  des  Täuflings  auf  die  möglichen  Nachtheile
  aufmerksam  zu  machen,  welche  die  zu  früh  oder  in  der  Kirche  vorgenommene  Taufe
haben  könnte,  und  ihnen  die  nachgelassene  Frist  von  sechs  Wochen  und  die  Haustaufe  in
Erinnerung  zu  bringen,  auch  wenn  die  Eltern  ihre  Verwarnung  nicht  beachten,  den
Ortspfarrer  um  eine  solche  ihnen  zu  ertheilende  Verwarnung  anzugehen.