Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bei eintretender Lebensgefahr und sehr großer Schwäche des Neugeborenen hat sie 
zwar, jedoch ohne deshalb die nöthigen Rettungsmittel zu versäumen, dafür Sorge zu 
tragen, daß die Taufhandlung sobald als möglich durch einen Geistlichen verrichtet werde, 
wenn aber derselbe in der Eile nicht zu erlangen ist, so soll sie das Kind selbst mit der 
Nothtaufe versehen dürsen. Wie sie sich hierbei zu verhalten habe, darüber ist sie von 
dem Pfarrer ihres Wohnortes, bei welchem sie sich deshalb sofort nach ihrer Ver- 
pflichtung zu melden hatte (§ 9 des Mandats vom 2. April 1818), unterrichtet worden, 
und hat sie dieser Unterweisung genau nachzugehen. 
&1Die Hebamme soll Schwangeren, wo es gewünscht wird, unter Befolgung 
der im Lehrbuche gegebenen Vorschriften Rath ertheilen, wie diese zu leben haben, um 
gesund zu bleiben und ihrer Leibesfrucht nicht zu schaden, ingleichen, wie sie sich wegen 
der nöthigen Wäsche, sowie für das Stillungsgeschäft vorzubereiten haben. 
&19. Wird die Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, so beschleunige sie soviel 
wie möglich ihre Ankunft bei derselben und nehme in einer Tasche ihre Geräthe mit, 
welche sie immer in sauberem, brauchbarem Zustande und bereit zu halten hat. 
Diese Tasche, welche so eingerichtet sein muß, daß sie jederzeit ausgewaschen werden 
kann, soll nur die Geräthe enthalten. Alles andere außer den Geräthen hat aus der 
Tasche fortzubleiben, wie Lehrbuch, Strickzeug, Ezwaaren, Kämme 2c. 
Diese Geräthe sind: 
1. eine Nabelschnurscheere; 
2. mehrere feste weiße Bändchen von 40 cm Länge aus Leinwand oder Gummi- 
schnürchen zum Unterbinden der Nabelschnur; 
3. eine Spülkanne mittlerer Größe aus Blech mit 1 1 langem Gummischlauch; 
4. zwei gläserne Scheidenrohre; 
5. eine Kinderklystierspritze; 
6. ein beinernes Afterröhrchen zum Klystieren der Kinder; 
7. eine Bürste zur Belebung scheintodter Neugeborener; 
8. zwei Gurtbänder zum Verarbeiten der Wehen; 
9. zwei gebogene Katheter aus Neusilber; 
10. eine Handbürste und ein Nagelreiniger; 
11. ein Bade= und ein Fieberwärmemesser; 
12. eine Büchse sterilisirter Verbandwatte; 
13. zwei frischgewaschene ungebrauchte Handtücher; 
14. ein weißleinener kurzärmeliger Mantel. 
Ferner folgende Arzneimittel: 
15. ein Fläschchen Hofmanwsche Tropfen; 
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