Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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16. eine Flasche mit verflüssigter Karbolsäure (Ac. cCarbol. liquef. Ph. germ. Ed. U): 
17. eine Büchse mit 2 proz. Karbolvaseline zum Einfetten der Finger und Geräthe. 
Nach der Ankunft hat sie zunächst durch gründliche äußere und wenn nöthig innere 
Untersuchung und durch Beobachtung zu ermitteln, ob die Geburt wirklich begonnen habe, 
wie weit sie vorgeschritten sei und ob Regelwidrigkeiten vorhanden seien. In solchem 
Falle hat sie auf die sofortige Herbeirufung eines Geburtshelfers zu dringen. 
20. Hat die Geburt ihren Anfang genommen, so soll die Hebamme sofort die bei 
jeder Geburt nothwendigen Vorkehrungen, wie die Herstellung eines zweckmäßigen 
Geburtslagers und was sonst das Lehrbuch vorschreibt, treffen. Die Kreißende aber darf 
sie nicht mehr verlassen, bis einige Stunden nach Beendigung der Geburt verstrichen 
sind, und die Gefahr einer zu starken Nachblutung vorüber ist. 
&21. So lange die Hebamme bei der Gebärenden und dem Kinde alles in regel- 
mäßigem Zustande findet, hat sie der Kreißenden, soweit nöthig, Muth einzusprechen, 
durch wiederholte äußere Untersuchung das Fortschreiten der Geburt, sowie die kindlichen 
Herztöne zu überwachen, die Kreißende zur rechten Zeit auf das Geburtslager zu bringen, 
sie nicht vorzeitig zur Verarbeitung der Wehen aufzumuntern und sonst bei der Unter- 
stützung des Dammes, der Empfangnahme des Kindes, dem Abnabeln desselben und der 
Entfernung der Nachgeburt alles das genau zu beobachten, was ihr das Lehrbuch 
vorschreibt. 
§ 22. Sobald aber die Geburt etwas Ungewöhnliches, von dem natürlichen Ver- 
laufe Abweichendes darbietet, so hat sie solches sofort dem Ehemanne oder den nächsten 
Angehörigen der Kreißenden mit guter Art zu eröffnen und in jedem einzelnen Falle auf 
das Bestimmteste darauf zu dringen, daß ohne ferneren Zeitverlust ein Geburtshelfer 
herbeigerufen werde. 
Insbesondere hat dies zu geschehen: 
1. wenn bei sonst regelmäßiger Geburt der vorliegende Kopf der Frucht, nachdem der 
Muttermund ringsum ganz zurückgezogen und das Fruchtwasser abgeflossen ist, 
eine Stunde lang ohne vorzurücken stehen bleibt; 
2. in allen Fällen von Steiß-, Knie= oder Fußlagen; bei Gesichts= und Stirnlagen; 
bei mehrfachen Früchten; in allen Fällen von engen Becken, von fehlerhafter 
Einstellung des Kopfes, von frühzeitigem Blasensprung; 
3. wenn sie eine fehlerhafte Fruchtlage findet, oder diese, weil sie innerlich keinen 
vorliegenden Fruchttheil fühlt, mit Wahrscheinlichkeit annehmen muß; 
4. bei Vorfall eines Armes oder des Nabelstranges; 
5. wenn zwei Stunden nach völliger Erweiterung des Muttermundes und nach Ab- 
fluß des Fruchtwassers verstrichen sind, ohne daß die Wehen sich verstärkt haben;
	        
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