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des Ober-Prüfungsamts sowie der Vorsitzende des Prüfungsamts, soweit sie die Eigen-
schaft von Verwaltungsbeamten besitzen, vom Finanz-Ministerium auf die Dauer ihres
Hauptamtes ernannt werden, beziehentlich als ernannt zu gelten haben.
Dresden, den 19. März 1897.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Kriebel.
Vorschriften
über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst
im Baufache.
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen der Baubeflissenen und den Gang
ihrer Ausbildung.
– 1.
Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst
wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen erlangt.
Es unterscheiden sich diese Prüfungen nach den Fachrichtungen:
des Hochbaues,
des Ingenieurbaues und
des Maschinenbaues.
Für die Anstellung im höheren technischen Staatseisenbahndienst ist von den Maschinen-
baubeflissenen außer diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer abzulegen (§ 31).
§ 2.
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen (§ 1 Absatz 1 und 2) ist der Besitz
eines vor Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder
Realgymnasium des Deutschen Reichs.
Inwieweit die Reifezeugnisse außerdeutscher oder anderer deutscher Lehranstalten ge-
nügen sollen, wird von den Ministerien der Finanzen und des Kultus und öffentlichen
Unterrichts im einzelnen Falle entschieden.