Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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des Ober-Prüfungsamts sowie der Vorsitzende des Prüfungsamts, soweit sie die Eigen- 
schaft von Verwaltungsbeamten besitzen, vom Finanz-Ministerium auf die Dauer ihres 
Hauptamtes ernannt werden, beziehentlich als ernannt zu gelten haben. 
Dresden, den 19. März 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Kriebel. 
Vorschriften 
über die 
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst 
im Baufache. 
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen der Baubeflissenen und den Gang 
ihrer Ausbildung. 
– 1. 
Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst 
wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen erlangt. 
Es unterscheiden sich diese Prüfungen nach den Fachrichtungen: 
des Hochbaues, 
des Ingenieurbaues und 
des Maschinenbaues. 
Für die Anstellung im höheren technischen Staatseisenbahndienst ist von den Maschinen- 
baubeflissenen außer diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer abzulegen (§ 31). 
§ 2. 
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen (§ 1 Absatz 1 und 2) ist der Besitz 
eines vor Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder 
Realgymnasium des Deutschen Reichs. 
Inwieweit die Reifezeugnisse außerdeutscher oder anderer deutscher Lehranstalten ge- 
nügen sollen, wird von den Ministerien der Finanzen und des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts im einzelnen Falle entschieden.
	        
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