Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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elastische Linie des geraden Stabes; Festigkeit cylindrischer und kugelförmiger 
Gefäße; Berechnung der Federn. 
F) Gleichgewicht der tropfbar-flüssigen und gasförmigen Körper. Gleichförmige 
und ungleichförmige Bewegung der Flüssigkeiten. 
6. Mechanische Technologie: 
Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die verschiedenen Verfahren ihrer 
Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbarkeit und der Theil- 
barkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugen und sonstigen Hülfsmitteln. 
7. Baukonstruktionslehre: 
Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues, insbesondere Stein-, Holz= und 
Eisenverbände, sowie die einfacheren Dachverbände und Dachdeckungen. 
8. Maschinenelemente: 
Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente unter Mitbenutzung zeichne- 
rischer Verfahren. 
8 19. 
Wenn der Studirende ohne triftige, von dem Prüfungsamte als ausreichend erkannte 
Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
8 20. 
Das Prüfungsamt benachrichtigt den Studirenden von dem Ergebniß der Prüfung 
und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. 
§ 21. 
Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf 
von mindestens vier Monaten nach deren Ablegung wiederholt werden. Die Meldung 
hierzu muß spätestens ein Jahr nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine 
spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig. 
Das Prüfungsamt theilt dem Studirenden mit, in welchen Gegenständen die Prüfung 
ungenügend ausgefallen und bestimmt, ob dieselbe ganz oder nur theilweise zu wieder- 
holen ist, sowie ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später 
stattfinden darf. 
3weiter Studienabschnitt. 
* 22. 
Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einer der im § 4 bezeichneten 
Technischen Hochschulen seine Studien fortzusetzen (vergl. auch § 3). 
6“
	        
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