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inwieweit letzterer das in § 12 näher bezeichnete Ziel erreicht hat, sondern es muß aus-
drücklich hervorgehoben werden, daß der Bauführer zwar nach Anleitung des Baubeamten,
aber im übrigen selbständig:
1. mindestens eine größere Verdingung von Arbeiten und Lieferungen bearbeitet, den
darauf bezüglichen Termin abgehalten, die zugehörige Verhandlung aufgenommen,
auch den betreffenden Vertrag entworfen hat,
2. bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schriftwechsel mitgewirkt,
3. eine Abrechnung beziehentlich den größeren Theil einer solchen zur Zufriedenheit
bearbeitet,
4. die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig ge-
handhabt,
5. inwieweit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtigere
Bautheile bewährt und endlich
6. ob und inwieweit er es verstanden hat, den Unternehmern gegenüber sich in geeig-
neter Weise zu benehmen und eine Einhaltung der Verträge in ausreichendem
Maße zu erlangen, auch ob er bei der Abnahme von Bauarbeiten und Materialien
die erforderliche Sicherheit in deren Beurtheilung bewiesen hat.
Dem Wunsche eines Bauführers, den achtzehnmonatigen Dienst bei Bauausführungen
bei einem nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker
durchzumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, unter der Voraussetzung
stattzugeben, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Ausbildung des Bauführers
eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, denselben im Sinne der in den
88§ 6, 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen ein
Zeugniß in der in § 9 vorgeschriebenen Form auszustellen.
Breimonatiger Bienst bei einer Hochbau-, Straßenbau- oder Eisenbahn- Dienststelle.
8 11.
Zur Einführung in den praktischen Verwaltungsdienst sind die Bauführer nur solchen
Dienststellen zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die Vielseitigkeit der zu
erledigenden Geschäfte ausreichende Gelegenheit bieten, um den gedachten Dienst in allen
Zweigen genügend kennen zu lernen.
Die besondere Leitung der Ausbildung obliegt dem Vorstande der betreffenden Dienst—
stelle. Der Bauführer ist mit der Einrichtung und dem Geschäftsgange der Dienststelle,
der Einrichtung der Registratur und des Aktenwesens, den für die Handhabung des
Dienstes ergangenen allgemeinen Verfügungen und Bestimmungen, der Stellung des
Vorstandes der betreffenden Dienststelle im allgemeinen zu der vorgesetzten Behörde sowie
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