Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Thätigkeit der Eleven und Bauführer während der Beschäftigung bei der Generaldirektion 
selbst im einzelnen zu leiten, sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen 
Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der 
Art und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen, auch, soweit erforderlich, die im 
Interesse einer zweckentsprechenden Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen. 
83. 
Bei der praktischen Beschäftigung der Eleven in einer Maschinenwerkstätte gemäß 
den §§ 6 bis 15 der Prüfungsvorschriften sowie bei der Beschäftigung der Bauführer 
nach Maßgabe der Bestimmungen in § 31 der Prüfungsvorschriften ist stets im Auge 
zu behalten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung 
bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushülfe oder Erleichter- 
ung der Beamten gerichtete Thätigkeit der Eleven und Bauführer zu vermeiden ist. 
8 4. 
Die von den Eleven beziehentlich den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungs- 
abschnitte können in verschiedener Reihenfolge erledigt werden; jedoch ist, wenn irgend 
thunlich, die im § 31 vorgeschriebene Beschäftigung bei der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen an den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes zu legen. 
Einjährige praktische Beschäftigung der Eleven. 
85. 
Das in den 886 bis 15 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Elevenjahr soll 
dazu dienen, daß die Maschinenbaubeflissenen einen allgemeinen Einblick in das gewählte 
Fach erlangen, daß sie über die Eigenschaften und die verschiedenartige Bearbeitung der 
im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien durch eigene Handhabung 
der betreffenden Werkzeuge im allgemeinen unterrichtet werden und die gebräuchlichsten 
Kraft- und Arbeitsmaschinen durch eigene Anschauung kennen lernen, um, so vorbereitet, 
demnächst den Vorlesungen auf der Technischen Hochschule leichter folgen zu können. 
86. 
Die praktische Beschäftigung der Eleven erfolgt in der Regel in einer dazu geeigneten 
Eisenbahn-Hauptwerkstätte oder in einer größeren mit Dampfkraft arbeitenden Eisenbahn— 
Nebenwerkstätte unter Aufsicht des technischen Leiters derselben. Bei der Auswahl dieser 
Werkstätten kann persönlichen Wünschen des betreffenden Eleven Rechnung getragen 
werden. Ebenso kann die Ausbildung in einer Privat-Maschinenfabrik zugelassen werden,
	        
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