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Thätigkeit der Eleven und Bauführer während der Beschäftigung bei der Generaldirektion
selbst im einzelnen zu leiten, sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen
Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der
Art und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen, auch, soweit erforderlich, die im
Interesse einer zweckentsprechenden Thätigkeit nöthig erscheinenden Weisungen ertheilen.
83.
Bei der praktischen Beschäftigung der Eleven in einer Maschinenwerkstätte gemäß
den §§ 6 bis 15 der Prüfungsvorschriften sowie bei der Beschäftigung der Bauführer
nach Maßgabe der Bestimmungen in § 31 der Prüfungsvorschriften ist stets im Auge
zu behalten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung
bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushülfe oder Erleichter-
ung der Beamten gerichtete Thätigkeit der Eleven und Bauführer zu vermeiden ist.
8 4.
Die von den Eleven beziehentlich den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungs-
abschnitte können in verschiedener Reihenfolge erledigt werden; jedoch ist, wenn irgend
thunlich, die im § 31 vorgeschriebene Beschäftigung bei der Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen an den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes zu legen.
Einjährige praktische Beschäftigung der Eleven.
85.
Das in den 886 bis 15 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebene Elevenjahr soll
dazu dienen, daß die Maschinenbaubeflissenen einen allgemeinen Einblick in das gewählte
Fach erlangen, daß sie über die Eigenschaften und die verschiedenartige Bearbeitung der
im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien durch eigene Handhabung
der betreffenden Werkzeuge im allgemeinen unterrichtet werden und die gebräuchlichsten
Kraft- und Arbeitsmaschinen durch eigene Anschauung kennen lernen, um, so vorbereitet,
demnächst den Vorlesungen auf der Technischen Hochschule leichter folgen zu können.
86.
Die praktische Beschäftigung der Eleven erfolgt in der Regel in einer dazu geeigneten
Eisenbahn-Hauptwerkstätte oder in einer größeren mit Dampfkraft arbeitenden Eisenbahn—
Nebenwerkstätte unter Aufsicht des technischen Leiters derselben. Bei der Auswahl dieser
Werkstätten kann persönlichen Wünschen des betreffenden Eleven Rechnung getragen
werden. Ebenso kann die Ausbildung in einer Privat-Maschinenfabrik zugelassen werden,