andererseits deren Einrichtung und Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Dem—
gemäß hat derselbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der
betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen
Vorschriften und bestehenden Einrichtungen sowie mit der Erledigung der dort vorkommen—
den Geschäfte vertraut zu machen.
Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit der
Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit im Zu—
sammenhang stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu
machen.
Im übrigen ist der Bauführer im Büreau des betreffenden technischen Direktions-
mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung
heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, auch einige
der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in der Sitzung zum Vortrage zu bringen
und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln.
In dem von dem betreffenden technischen Direktionsmitgliede auszustellenden Zeug-
nisse ist ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und ins-
besondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Abfassung
dienstlicher Schriftstücke erworben hat.
Lokomolivfahrdienst.
15.
Diejenigen Bauführer, welche im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden
wünschen, sollen gemäß der Bestimmung im § 31 der Prüfungsvorschriften drei Monate
im Lokomotivfahrdienst beschäftigt gewesen sein und darauf die Lokomotivführerprüfung
abgelegt haben. Diese Thätigkeit soll außerhalb der zweijährigen Ausbildungszeit als
Bauführer, thunlichst vor Beginn derselben abgeleistet werden, soweit dazu nicht schon die
Zeit der Sommerferien der Studienjahre benutzt worden ist. Während der Ableistung
des Lokomotivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene in den ersten zwei Monaten nach
Anleitung des Lokomotivführers alle dem Feuermann bestimmungsmäßig obliegenden
Arbeiten in Person zu verrichten, wogegen ihm im letzten Monate — selbstverständlich
unter Beaufsichtigung und Verantwortung des Lehrführers — möglichst oft die Führung
der Maschine zu übertragen ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Fahrzeit hat der
Maschinenbaubeflissene die vorgeschriebene Lokomotivführerprüfung abzulegen. Für die
Abnahme derselben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung sonstiger
Feuermänner anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegenständen abzusehen,