Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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deren Kenntniß durch die vorangegangenen Prüfungen — Schul., Vor= und erste Haupt- 
prüfung — als bereits nachgewiesen zu erachten ist. 
Nach bestandener Lokomotivführerprüfung ist dem Maschinenbaubeflissenen ein Zeugniß 
über seine Befähigung zur selbständigen Führung einer Lokomotive auszustellen und zu 
übergeben. 
 
	        
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