Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 4.4 50 auf den Kopf 
der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter I. 2, 40 Prozent, 
Hla., 1,00 und 
-HIlIb. 0,75 
2, den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 4.9 50 & bis 6.2 — 4 
auf den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter I. 2, 20 Prozent, 
[Ha. 0O, 0 -— und 
-IIb. 0, 65 
und 
3, den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 6.4 — & bis 8.% — 
auf den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter I. 2,oo Prozent, 
-Ila.0,o = uunnd 
= Ilb. O,0 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
2. Dezember 1895 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen ist hierbei außer 
Betracht zu lassen. 
Dresden, den 8. Juni 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Nr. 54. Verordnung, 
die Abänderung der Verordnung vom 10. März 1890 zu Ausführung der 
Pensionsgesetze für die evangelisch -lutherischen Geistlichen und deren 
Angehörige betreffend; 
vom 10. Juni 1898. 
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium verordnet mit Genehmigung des König— 
lichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts auf Grund des Gesetzes zur 
Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1872, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen
	        
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