Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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findenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen (Gesetz über die Verbindlichkeit 
der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und Versorganstalten auf- 
genommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834, Punkt 4). 
Der zur Leistung des Verpflegbeitrags verpflichtete Armenverband hat auch die 
sonstigen Aufwände zu tragen, die den Verpflegbeitragspflichtigen treffen (zu vergl. oben 
unter 1 Absatz 2). 
3. Höhe der Verpflegbeiträge. 
Der Verpflegbeitrag beläuft sich zur Zeit und bis auf weiteres: 
A. bei II. Verpflegklasse 
a) nach dem regelmäßigen Satze für 40 Stellen, die für die nach § 13 undb 
vorzugsweise aufzunehmenden Kranken bestimmt sind, auf täglich 80 4, 
im übrigen auf täglich 2, 
b) bei Kranken, die auf Kosten der reichsgesetzlichen Krankenkassen verpflegt 
werden, auf täglich 1.4#. 60 &, 
c) für Ortsarmenverbände des Königreichs Sachsen (oben Nr. 2) 
auf 144 jährlich (40 ( täglich), 
d) für den Landarmenverband des Königreichs Sachsen auf 288.4 
jährlich (80 K täglich); 
B. bei J. Verpflegklasse 
täglich 7. 504 
450 
Ueber Aenderungen der Beitragssätze zu vergl. § 41 Absatz 2. 
20. 2c. 
je nach dem Raume und dessen Ausstattung. 
5. Ermäßigung von Verpflegbeiträgen. 
a) Ermäßigung des regelmäßigen Satzes (s. oben 3 A, a) kann von der Anstalts- 
direktion bewilligt werden, an die deshalb unter Darlegung der einschlagenden Verhält- 
nisse die Gesuche zu richten sind. 
b) Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung 
der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre an die Kreishauptmannschaft einzube- 
richten, von der das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen ist. 
Jc) Wird in einem Verpflegungsfalle eine Beitragsermäßigung ausdrücklich be- 
willigt oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Beitragserhöhung, die an 
sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde abgesehen wird, so gilt der weniger 
gezahlte Betrag keineswegs für erlassen, sondern es bleibt Nachforderung des- 
selben nach Maßgabe des jeweiligen vollen Beitragssatzes für jeden der nachstehend unter 
Nr. 6 bemerkten Fälle vorbehalten. 
1898. 17
	        
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