Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3 Ac) nicht 
gedeckten Theils des jeweiligen regelmäßigen Satzes (Nr. 3 A). 
6. Vachzahlungsanspruch. 
Von dem nach Nr. 5“ vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von 
folgenden Fällen Gebrauch gemacht: 
a) wenn dem Aufgenommenen oder einem Angehörigen desselben, der zu seinem 
Unterhalte verpflichtet war, Vermögen zufällt, oder wenn Vermögen, das an 
einer von diesen Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist; 
b) wenn der Aufgenommene innerhalb oder außerhalb der Anstalt verstirbt, ehe er 
als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben worden ist. 
Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher 
den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus 
der Anstalt. 
Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Aufgenommenen, 
im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Kenntniß des 
Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine 
etwaige Verjährung nicht zu laufen. 
2c. 2c. 
7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. 
a) Die Verpflegbeiträge sind am 1. und 15. jedes Monats für die folgende Mo- 
natshälfte kosten= und portofrei an die Anstalt einzuzahlen. 
2c. 2c. 
Bei der Aufnahme oder in Fällen vorläufiger Aufnahme (§ 35) längstens 
innerhalb der beiden nächsten Tage ist der Verpflegbeitrag vom Tage der Aufnahme bis 
zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
Bei Behörden und auf öffentlichem Rechte beruhenden Kassen kann 
von Forderung der Vorausbezahlung der Verpflegbeiträge abgesehen werden. 
b) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme zu bezahlenden Verpflegbeiträge 
werden jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. Zu 
vergl. jedoch Nr. 8. 
2c. 2c.
	        
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