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8 40. Aller Schaden, welcher von dem Gesinde absichtlich oder aus grober Fahr- Verpflichtung
».- » , . — « um Schaden—
lässigkeit der Dienstherrschaft zugezogen worden ist, muß von ihm ersetzt werden. arsat.
& 41. Wegen geringerer Versehen ist ein Dienstbote nur dann zum Schadenersatz Fortsetzung.
verpflichtet, wenn er gegen ausdrücklichen Befehl gehandelt oder sich zu solchen Geschäften
hat annehmen lassen, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschick-
lichkeit voraussetzen.
#6#42. Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft in seiner Verpflichtung
und eines Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder sonstigen Behältnisse seiner Sachen sis ns
öffne. .
Auf Verlangen des Dienstboten ist statt des Zeugen eine Ortsgerichtsperson oder ein
Polizeibeamter hinzuzuziehen.
43. Ueber die sittliche Aufführung des Gesindes steht der Dienstherrschaft das Aussichtsrecht
Recht der Aufsicht zu; den diesfallsigen Zurechtweisungen und Verboten der Dienstherr- broizen
schaft hat sich jeder Dienstbote zu fügen. «
Z44.DieDienftherrschaftistberechtigt,demDienftbotenfolchenAufwand,densieFortsetzung.
seinen Verhältnissen nicht angemessen findet, zu untersagen, und es kann sich der Dienst—
bote dagegen nicht mit der Ausrede schützen, daß es für sein eigenes Geld geschehe.
§45. Dienstboten, die sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen Strafe
rechtmäßige Befehle der Dienstherrschaft oder deren Stellvertreter zu Schulden kommen ungehorsamen
lassen, oder die das Nebengesinde aufwiegeln oder zu Zänkereien oder üblen Nachreden spenstigen
gegen die Dienstherrschaft aufhetzen, werden mit Geldstrafe bis zu 20 4¾ oder mit Haft Verhaltens.
bis zu 5 Tagen bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Dienstherrschaft ein. Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig.
An dem Rechte der Dienstherrschaft zur vorzeitigen Entlassung des Dienstboten
(5 88 Nr. 1 und 2) wird hierdurch nichts geändert.
§* 46. Ueber die Vorgänge in der Familie des Dienstherrn muß das Gefinde gegen. Verbot des
Jedermann strenges Stillschweigen beobachten, wenn nicht die Vorfälle als Vergehungen Ausbauderns
von der Art sind, daß ein Jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich veranlaßt Hause.
oder verpflichtet halten kann.
Zuwiderhandlungen werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geldstrafe bis zu
20 oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zu-
lässig.