Fortsetzung.
Fortsetzung.
Gründe für
sofortige
Aufhebung des
Gesinde-
vertrags:
a) auf Seiten
der Dienst-
herrschaft.
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seits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks gemiethet ist, an den
mit dem Vorbesitzer oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen Dienstvertrag für die
Zeit, auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in Ermangelung einer solchen
Bestimmung bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (§§ 18 und 19) gebunden, wenn
nicht eine Vereinbarung über die sofortige Aufhebung zu Stande kommt. Irn letzterem
Falle hat das abgehende Gesinde an Lohn und anderen Gebührnissen über die Zeit des
Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder an den neuen Besitzer, noch an den Besitzvorgänger
als seinen Miether.
& 8#1. Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaft-
liche Besitzung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abgesonderten
in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei, Brennerei,
Ziegelei, Kalk= oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder verpachtet wird,
jedoch nur bezüglich des ausschließlich für diesen Wirthschaftszweig gemietheten Gesindes.
###22. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges
der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der
Person des letzteren vorgeht, befreit denselben nicht von der Erfüllung seiner Verbind-
lichkeit gegen das zu diesem Geschäfte gemiethete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls
wegen der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 56 und 90 ein.
B. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienstherrschaft ein Gesinde ent-
lassen:
1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf-
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder durch boshafte
Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht;
. wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die rechtmäßigen
Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt;
l.l wenn das Gesinde in dem § 58 genannten Falle die Krankenpflege verweigert;
4. wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Haus= und Wirthschafts-
beamten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver-
waltung ihres Amtes widersetzt;
5. wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder verdächtigen Umgang
mit ihnen pflegt;
6. wenn es die ihm zur Wartung anvertrauten Kinder durch üble Begegnung oder
Nachlässigkeit in Gefahr versetzt;
7. wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unterschlagung oder
Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die
wahrgenommenen derartigen Vergehungen desselben der Herrschaft nicht anzeigt;
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