Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8. wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder Waaren borgt; 
9. wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft über Nacht aus 
dem Hause geblieben ist; 
10. wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 
11. wenn ein Dienstbote das ihm zur Obsicht und Pflege anvertraute Vieh durch seine 
Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe erwiesenermaßen schlecht abwartet oder 
mißhandelt; 
12. wenn ein Gesinde sonft der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muthwillen an 
deren Eigenthum vorsätzlich Schaden zugefügt hat; 
13. wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden 
Krankheit behaftet sei; 
14. wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen aus- 
läuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit 
ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwillig vernachlässigt, und von diesen Fehlern 
auf wiederholte Verwarnung nicht absteht; 
15. wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist, oder einen unkeuschen 
Lebenswandel führt; 
16. wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden stört und von 
solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt; 
17. wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangelt, die er auf Be- 
fragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich angegeben hat; 
18. wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich 
eingezogen wird, oder zu einer die Dauer von acht Tagen übersteigenden Frei- 
heitsstrafe rechtskräftig verurtheilt worden ist; 
19. wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzeigung falscher 
Zeugnisse hintergangen worden ist. 
In den unter 1 bis 12, 14 bis 19 erwähnten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft länger als eine 
Woche bekannt find. 
é#84. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort ver- 
lassen: 
1. wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens oder der 
Gesundheit versetzt worden; 
2. wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr fortgesetzt mit großer Härte 
behandelt hat; 
3. wenn die Herrschaft es unternimmt, das Gesinde zu Handlungen zu verleiten, welche 
wider die Gesetze oder guten Sitten verstoßen; 
b) auf Seiten 
des Gesindes.
	        
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