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8. wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder Waaren borgt;
9. wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft über Nacht aus
dem Hause geblieben ist;
10. wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
11. wenn ein Dienstbote das ihm zur Obsicht und Pflege anvertraute Vieh durch seine
Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe erwiesenermaßen schlecht abwartet oder
mißhandelt;
12. wenn ein Gesinde sonft der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muthwillen an
deren Eigenthum vorsätzlich Schaden zugefügt hat;
13. wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden
Krankheit behaftet sei;
14. wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen aus-
läuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit
ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwillig vernachlässigt, und von diesen Fehlern
auf wiederholte Verwarnung nicht absteht;
15. wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist, oder einen unkeuschen
Lebenswandel führt;
16. wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden stört und von
solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt;
17. wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangelt, die er auf Be-
fragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich angegeben hat;
18. wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich
eingezogen wird, oder zu einer die Dauer von acht Tagen übersteigenden Frei-
heitsstrafe rechtskräftig verurtheilt worden ist;
19. wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzeigung falscher
Zeugnisse hintergangen worden ist.
In den unter 1 bis 12, 14 bis 19 erwähnten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft länger als eine
Woche bekannt find.
é#84. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort ver-
lassen:
1. wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens oder der
Gesundheit versetzt worden;
2. wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr fortgesetzt mit großer Härte
behandelt hat;
3. wenn die Herrschaft es unternimmt, das Gesinde zu Handlungen zu verleiten, welche
wider die Gesetze oder guten Sitten verstoßen;
b) auf Seiten
des Gesindes.