fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Gemeinden sind befugt, die Unterstützung, Beschäftigung und Erziehung hilfs- 
bedürftiger, sowie die Verpflegung kranker Personen im Wege freiwilligen Uebereinkommens 
an andere Armenpflegen, Wohlthätigkeitsanstalten, Vereine oder an geeignete Privatpersonen 
zu übertragen, und zu diesem Zwecke Hilfsbedürftige vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen 
über den Aufenthalt auch in anderen Gemeinden des Königreichs unterzubringen. 
Außer den im vorstehenden Absatze bezeichneten Fällen sind die unterstützungspflichtigen 
Gemeinden oder öffentlichen Kassen zum Ersatze für die von einer Privatperson geleistete 
Hilfe nur dann verbunden, wenn diese so dringend war, daß die vorherige Anzeige bei dem 
Armenpflegschaftsrathe des Ortes der Hilfeleistung nicht stattfinden konnte. 
Der Ersatzanspruch erstreckt sich, insoferne diesem Armenpflegschaftsrathe kein Verschulden 
zur Last fällt, lediglich auf die Entschädigung für Auslagen und besondere Mühewaltung 
und erlischt, wenn nicht innerhalb längstens 48 Stunden nach dem Beginne der Hilfeleistung 
Anzeige an den Armenupflegschaftsrath erstattet wurde. 
Iweiter Abschnitt. 
Von den Hilfsquellen der örtlichen Armenpflege. 
Artikel 19. (18). 
Die Mittel zur Bestreitung des Bedarfs der örtlichen Armenpflege sind zu schöpfen: 
1. aus den Nutzungen des für Armenzwecke ausgeschiedenen Gemeindevermögens 
(Lokalarmenfonds); 
aus den stiftungsgemäß hiezu verfügbaren Nutzungen örtlicher Wohlthätigkeite 
stiftungen; 
1. 
3. aus den der Armenpflege durch die Gesetze zugewiesenen Einnahmen; 
4. aus den zu Gunsten der Armenpflege in der Gemeinde bereits rechtmäßig be 
stehenden oder in gesetzlich zulässiger Weise einzuführenden örtlichen Abgaben für 
feierliche Hochzeiten in öffentlichen Wirthschaften, für Veranstaltung öffentlicher 
Festlichkeiten, Lustbarkeiten, Pferderennen, Musikproduktionen, Tanzunterhaltungen, 
Theatervorstellungen und Schaustellungen aller Art; 
aus den regelmäßigen oder außerordentlichen Zuschüssen der Gemeindekasse oder 
anderer öffentlicher Kassen; 
6. aus den für laufende Ausgaben bestimmten Schenkungen oder Vermächtnissen, 
aus den zum Besten der Armenpflege veranstalteten Sammlungen und Ver- 
loosungen, aus Ersatzleistungen und sonstigen außerordentlichen Einnahmen. 
Reichen diese Einnahmsquellen nicht aus, so ist der Mehrbedarf nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung über die Bestreitung der Gemeindebedürfnisse zu decken. 
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