Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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a) Lebensversicherungsverträge 
10 Prozent 
der versicherten Summe; 
b) Haftpflicht- und Unfallversicherungsverträge, gleichviel ob sich die Ver- 
sicherung auf eine oder mehrere Personen erstreckt, 
eine Mark, 
und wenn die Versicherung nur auf einen 2 Jahre nicht über- 
steigenden Zeitraum abgeschlossen worden ist, 
fünfzig Pfennige; 
F) andere Versicherungsverträge, mit Ausnahme der Hagel-, Vieh= und 
Transportversicherungsverträge, 
½% pro Mille 
der versicherten Summe. Bei Versicherungen, die auf eine mehr als 
einjährige Dauer abgeschlossen worden sind, wird der Stempel von 
dem durch Vervielfältigung der Versicherungssumme mit der Zahl 
der Jahre der Versicherungsdauer sich ergebenden Betrage berechnet 
und hierbei jedes angefangene Jahr voll in Ansatz gebracht, mindestens 
aber, dafern der auf diese Weise zu berechnende Betrag 160 4 über— 
steigt, oder in der Versicherungsurkunde keine Versicherungssumme 
beziffert ist, ein Stempel von 
20 Pfennigen 
erhoben. 
Anmerkung. 
Der Agent, der die Versicherung vermittelt, gilt hinsichtlich der Stempelpflicht als Ver- 
tragschließender und haftet dem Staate für den vollen Stempelbetrag, welcher für den Ver- 
sicherungsvertrag zu entrichten ist. 
F. Befreiungen. Von dem für Verträge geordneten Stempel sind befreit: 
1. Kauf-, Mieth= und Pachtverträge, Abtretungen, Schenkungen sowie 
Auflassungen, die außersächsische Grundstücke oder diesen gleichgestellte 
Rechte betreffen, ingleichen Tauschverträge über solche, wenn die 
beiderseitigen Tauschobjekte außerhalb Landes liegen, 
2. Abtretungen und Auflassungen, welche nur zur Erfüllung eines 
Rechtsgeschäfts erfolgen, für welches der Werthsstempel bereits ent- 
richtet worden ist, 
3. Kauf= und Tauschverträge über Grundstücke oder ihnen gleichgestellte 
Rechte insoweit, als vom Werthe des Gegenstands derselben bereits 
bei der Auflassung der Werthsstempel entrichtet worden ist,
	        
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