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14. Abtretungen und Auflassungen, welche anläßlich der Errichtung, Er—
weiterung, Beschränkung oder Auflösung eines Gesellschaftsverhält—
nisses zwischen den an diesen betheiligten Personen erfolgen,
15. Schenkungen zur Begründung von Familienanwartschaften oder
Familienstiftungen,
16. Schenkungen unter Lebenden, deren Vollziehung bis zum Ableben
des Schenkers aufgeschoben ist,
Schuldverschreibungen für sächsische, zur Ausgabe von Pfandbriefen
auf den Inhaber ermächtigte Kreditinstitute und Korporationen über
die Aufnahme hypothekarischer Darlehne auf land= und forstwirth-
schaftlich benutzte Liegenschaften innerhalb Sachsens hinsichtlich des
Schuldverschreibungsstempels, dafern auf Grund dieser Schuld-
verschreibungen reichsstempelpflichtige Pfandbriefe auf den Inhaber
demnächst ausgereicht werden,
18. Schuldverschreibungen über die Aufnahme hypothekarischer Darlehne
gemeinnütziger Unternehmungen, für welche von den letzteren dem
Reichsstempel unterliegende Inhaberpapiere ausgegeben werden,
hinsichtlich des Schuldverschreibungsstempels, soweit diese Befreiung
auf Grund besonderer Entschließung des Finanzministeriums be-
willigt wird.
1
–
Anmerkung.
Die in Vorstehendem geordneten Befreiungen kommen insoweit, als nicht das Vor-
handensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben aus dem Inhalte der Urkunde
ohne weiteres ersichtlich ist, nur zur Anwendung, wenn derjenige, welcher die Befreiung in
Anspruch nimmt, das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben erweislich
macht. Geschieht letzteres erst nach bereits erfolgter Verwendung des Stempels, so wird der
zu Unrecht erhobene Stempelbetrag zurückerstattet. Die Zurückerstattung kann indessen nach
Ablauf von 6 Monaten von der Stempelverwendung an gerechnet nicht mehr beansprucht
werden.
35. Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, wenn sie bei Gericht
oder einer anderen Behörde vorgelegt oder eingereicht oder behördlich oder
notariell ausgenommen oder anerkannt werden,
1 Mark.
Stempelfrei sind Nachvollmachten, ingleichen Vollmachten, durch welche jemand
bloß zur Empfangnahme von Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken ermächtigt
wird.
36. Wechselproteste
1 Mark.
1898. 27